Bescheinigung über die Herstellerqualifikation zum Schweißen von Betonstahl nach DIN EN ISO 17660
Informationen zu den Voraussetzungen und über den Ablauf des Nachweisverfahrens
Stand 10.2010
Für das Schweißen von Betonstahl werden besondere Sachkenntnisse und Erfahrungen verlangt, daher ist beim Schweißen
von Betonstahl oder Verbindungen zwischen
Betonstahl und anderen Stahlbauteilen eine Herstellerqualifikation notwendig.
Betriebe, die derartige Schweißarbeiten in der Werkstatt oder auf der Baustelle – auch zur Instandsetzung – ausführen wollen, müssen schweißtechnische Qualitätsanforderungen erfüllen und nachweisen.
Beim Schweißen von Betonstahl müssen die Anforderungen nach §1 der Muster-Hersteller- und Anwender-Verordnung (MHAVO) sowie die ggf. abweichenden Festlegungen der jeweiligen Verordnungen der Länder (HAVO) und die jeweiligen Anforderungen an die Herstellerqualifikation nach DIN EN ISO 17660-1 bzw. DIN EN ISO 17660-2 erfüllt sein.
Diese Normen sind mit DVS-Richtlinie 1708 über die Musterliste technischer Baubestimmungen eingeführt worden. Diese Richtlinie enthält Zusatzforderungen.
Der Nachweis gilt als erbracht, wenn von der anerkannten Stelle die Bescheinigung erteilt wurde. Geschweißte Betonstahlverbindungen, die im bauaufsichtlichen Bereich von Betrieben ohne Herstellerqualifikation hergestellt werden, gelten als nicht normgerecht ausgeführt.
Die Bescheinigung zum Schweißen von Betonstahl kann für ein oder mehrere Schweißverfahren erteilt werden. Sie kann für alle Stoßarten gelten, kann jedoch auch eingeschränkt auf einzelne Stoßarten erteilt werden.
Soll die Bescheinigung auch für das Schweißen für Verbindungen Betonstahl mit anderen Stahlbauteilen gelten, so sind hierfür ebenfalls mit den vorgesehenen Grundwerkstoffen entsprechende Verfahrensprüfungen im Rahmen der Betriebsprüfung durchzuführen.
SLV Fellbach NL der GSI mbH, Stuttgarter Straße 86, D-70736 Fellbach Telefon: 0711/57544-0, Fax: 0711/5754433,
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Sitz der Gesellschaft: 40223 Düsseldorf Geschäftsführung: Prof. Dr.-Ing. Steffen Keitel HRB-Nr.: 37719 Düsseldorf
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Anforderungen
Betriebliche Einrichtungen
Der Betrieb muss über geeignete Einrichtungen verfügen, um geschweißte Betonstahl- verbindungen gemäß DIN EN ISO 17660ff herstellen zu können.
Der Schweißbetrieb muss mindestens die schweißtechnischen Qualitätsanforderungen nach DIN EN ISO 3834-3 bzw. -4 erfüllen, soweit sie für das Schweißen von Betonstahl zutreffend sind.
Schweißtechnisches Personal
Das schweißtechnische Personal muss Erfahrungen und eine entsprechende Ausbildung für das Schweißen von Betonstahl besitzen.
Je Schweißverfahren müssen mindestens zwei geprüfte Betonstahlschweißer mit gültiger Prüfbescheinigung vorhanden sein.
Für das Lichtbogenhand- und das Metall-Aktivgasschweißen sind neben einer gültigen Prüfbescheinigung nach DIN EN 287-1 eine Ausbildung und Prüfung nach DVS-Richtlinie 1146 erforderlich.
Zur Teilnahme am Lehrgang und Prüfung gemäß dieser DVS-Richtlinie werden nur Schweißer zugelassen, die im Besitz einer gültigen Schweißerprüfung nach DIN EN 287-1 am Halbzeug Blech (P) für eine Stumpf- und eine Kehlnaht (BW + FW) in der Werkstoffgruppe 1 bei einer Dicke von t = 6 – 15 mm in Position PF (Stumpfnahtausführung ss nb, wenn Stumpfstöße geschweißt werden) für den entsprechenden Schweißprozess sind (z. B. DIN EN 287-1 111 P BW 1.1 RB t12 PF ss nb bzw.
DIN EN 287-1 111 P FW 1.1 RB t12 PF ml)
Die Schweißer sollen der deutschen Sprache soweit mächtig sein, dass sie dem Unterricht folgen und die fachkundliche Prüfung ablegen können.
Weitere Einzelheiten siehe DVS-Richtlinie 1146.
Erfolgt die Abnahme der Schweißerprüfung in Vorbereitung und Verbindung mit der Betriebsprüfung durch die anerkannte Stelle, ist eine Beratung zur Festlegung der erforderlichen Stabdurchmesser, ggf. abweichend zu Tabelle 1, für den gewünschten Geltungsbereich der erforderlichen Verfahrensprüfungen zu empfehlen.
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Tabelle 1: Prüfungsaufgaben Betonstahlschweißerprüfung in Anlehnung an DVS-Richtlinie 1146:2007 mit Schweißstoßarten nach DIN EN ISO 17660-1:2006
Probe Nr. |
Schweißarten nach DIN EN ISO 17660-1 |
Prüfstück nach DIN EN ISO 17660-1 (Anhang C) |
Schweiß- position nach DIN EN ISO 6947 |
Stahlsorte (Betonstahl, Blech) |
Abmessung [mm] |
Prüfung |
1 |
Stumpfstoß |
Bild 1a (C.1) |
PF |
B500A (BSt500S) |
Ø 20 |
Zugversuch |
2 |
Stumpfstoß |
Bild 1a (C.1) |
PF |
B500A (BSt500S) |
Ø 20 |
Biegeversuch |
3 |
Stumpfstoß |
Bild 1c (C.1) |
PC |
B500A (BSt500S) |
Ø 20 |
Zugversuch |
4 |
Stumpfstoß |
Bild 1c (C.1) |
PC |
B500A (BSt500S) |
Ø 20 |
Biegeversuch |
5 |
Überlappstoß |
Bild 2 (C.2) |
PA |
B500A (BSt500S) |
Ø 28 |
Zugversuch |
6 |
Überlappstoß |
Bild 2 (C.2) |
PF |
B500A (BSt500S) |
Ø 28 |
Zugversuch |
7 |
Laschenstoß |
Bild 3 (C.3) |
PA |
B500A (BSt500S) |
Ø 16/20/16 |
Zugversuch |
8 |
Laschenstoß |
Bild 3 (C.3) |
PF |
B500A (BSt500S) |
Ø 16/20/16 |
Zugversuch |
10 |
Kreuzungsstoß |
Bild 4b (C.5) |
PB |
B500A (BSt500S) |
Ø 8/16 |
Zugversuch |
11 |
Kreuzungsstoß |
Bild 4b (C.5) |
PB |
B500A (BSt500S) |
Ø 8/16 |
Scherversuch |
12 |
Kreuzungsstoß |
Bild 4b (C.5) |
PB |
B500A (BSt500S) |
Ø 16/16 |
Scherversuch |
13 |
Flankennaht am geraden Betonstabstahl |
Bild 6b (C.7) |
PF |
B500A (BSt500S) / S235 |
Ø 16 / t15 |
Zugversuch |
14 |
Stirnplattenverbin- dung aufgesetzt |
Bild 9c (C.9) |
PF |
B500A (BSt500S) / S235 |
Ø 16 / t15 |
Zugversuch |
15 |
Stirnplattenverbin- dung aufgesetzt |
Bild 9c (C.9) |
PB |
B500A (BSt500S) / S235 |
Ø 16 / t15 |
Zugversuch |
Schweißaufsicht
Für tragende Schweißverbindungen nach DIN EN ISO 17660-1 muss der Betrieb als
Schweißaufsicht mindestens einen dem Betrieb ständig angehörenden Schweißfachmann,
Schweißtechniker oder Schweißfachingenieur benennen. Für nichtragende Schweiß- verbindungen nach DIN EN ISO 17660-2 sind diese Qualifikationen nicht erforderlich.
Generell muss die Schweißaufsicht eine Zusatzausbildung nach DVS-Richtlinie 1175 für das Schweißen von Betonstahl nachweisen.
Die Schweißaufsicht darf bei Betriebszugehörigen nach Abstimmung mit der anerkannten Stelle die Schweißerprüfung als Wiederholungsprüfung für das Schweißen von Betonstahl vornehmen und Prüfungsbescheinigungen ausstellen. Die Ausbildung von Schweißern und die Abnahme von Erstprüfungen erfolgt in DVS-Ausbildungsstätten.
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Durchführung der Betriebsprüfung
Der Ablauf der Betriebsprüfung ist durch ein Flussdiagramm in der DVS-Richtlinie 1708 dargestellt (Eröffnung, Betriebsrundgang, Fachgespräch mit Schweißaufsichtsperson und bei Erstprüfung Schweißen und Bewerten von verschiedenen Verbindungsarten im Umfang des gewünschten Geltungsbereich der erforderlichen Verfahrensprüfungen – siehe 5.).
Erstellung und Qualifizierung von Schweißanweisungen
Das Schweißen von Betonstählen darf nur nach qualifizierten Schweißanweisungen erfolgen. Schweißanweisungen sind nach DIN EN ISO 15609 zu erstellen und an die Bedingungen für diesen Einsatzzweck anzupassen.
Im Rahmen der Betriebsprüfung sind im Betrieb die anzuwendenden Verbindungsarten nach den Vorgaben von DIN EN ISO 17660-1 /-2 als Verfahrensprüfungen zur Qualifizierung der vorliegenden Schweißanweisungen zu schweißen.
Nach vorheriger Abstimmung mit der anerkannten Stelle können Schweißerprüfung und Verfahrensprüfungen zur Qualifizierung von Schweißverfahren gekoppelt werden.
Der Umfang der erforderlichen Prüfungen für tragende Schweißverbindungen entspricht Tabelle 4 und 5 nach DIN EN ISO 17660-1. Vorliegende Qualifikationen können anerkannt werden.
Tabelle 1: Untersuchung und Prüfungen (Tabelle 4 nach DIN EN ISO 17660-1)
Anzahl der Prüfstücke |
||||
Schweißprozess |
Schweißstoßart |
|||
Zugversuch |
Biegeversuch |
Scherversuch |
||
111 114 135 136 |
Stumpfstoß |
3 |
3 |
– |
Überlappstoß / Laschenstoß |
3 |
– |
– |
|
Kreuzungsstoß |
6 a) |
3 b) |
3 c) |
|
Andere Verbindung |
3 |
– |
– |
|
21 23 |
Kreuzungsstoß |
6 a) |
3 b) |
3 c) |
24 25 42 47 |
Stumpfstoß |
3 |
3 |
– |
abc |
3 Zugversuche an jedem Stab, wenn Durchmesser unterschiedlich sind Scherversuch am zu verankernden Stab |
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Für den gewünschten Geltungsbereich der Verfahrensprüfung sind verschiedene Kombinationen von Stabdurchmessern zu schweißen und zu prüfen (siehe Tabelle 5 nach DIN EN ISO 17660-1).
Geltungsdauer der Bescheinigung
Die Geltungsdauer der Bescheinigung zum Schweißen von Betonstahl nach
DIN EN ISO 17660-1 bzw. -2 beträgt höchstens 3 Jahre.
Etwa zwei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer ist an die anerkannte Stelle ein erneuter Antrag zur Verlängerung zu stellen.
Der Umfang der erforderlichen Probeschweißungen beschränkt sich dann auf die im Betrieb tatsächlich vorhandenen Verbindungsarten und -abmessungen.
Der anerkannten Stelle sind abgenommene Schweißerprüfungen und die Unterlagen (einschließlich Proben) über die durchgeführten Arbeitsprüfungen nachzuweisen.
Die Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit, wenn die personellen und technischen Voraussetzungen sind verändern. In diesem Fall ist die anerkannte Stelle umgehend schriftlich zu verständigen.
Beim Wechsel der Schweißaufsichtsperson ist ein vorheriges Fachgespräch mit der anerkannten Stelle erforderlich. Die Abnahme einer Schweißerprüfung nach DVS-Richtlinie 1146 sowie die Durchführung des Fachgespräches werden vereinbart.
Ausstellen der Bescheinigung
Die Herstellerqualifikation ist vor der Ausführung von Schweißarbeiten in beglaubigter Abschrift oder Ablichtung den für die Baugenehmigung zuständigen Behörden unaufgefordert vorzulegen.
Zu Werbungs- und anderen Zwecken darf diese Bescheinigung nur im Ganzen vervielfältigt oder veröffentlicht werden. Der Text von Werbeschriften darf nicht im Widerspruch zu dieser Bescheinigung stehen.
Ein Ausscheiden der in dieser Bescheinigung für die Wahrnehmung der Aufgaben der Schweißaufsicht genannten Person(en) sowie Änderungen des Schweißverfahrens oder wesentlicher Teile, der für die Schweißarbeiten notwendigen betrieblichen Einrichtungen, sind der anerkannten Stelle rechtzeitig anzuzeigen, die erforderlichenfalls eine erneute Prüfung im Betrieb veranlasst.
Treten Zweifel an der Eignung des Betriebes auf, sind jederzeit unangemeldete Betriebsbesichtigungen und Prüfungen im Betrieb der anerkannten Stelle vorbehalten.
Diese Bescheinigung kann jederzeit mit sofortiger Wirkung entschädigungslos zurückgenommen, ergänzt oder geändert werden, insbesondere wenn
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oder − die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt worden ist, sich geändert haben − wenn die Bestimmungen dieser Bescheinigung nicht eingehalten werden.
Bezugsquellen für Normen und Regelwerke
Allgemeine Normen, DIN-Taschenbücher
DVS-Richtlinien
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